GE: Mit großem Gerät um 7 Uhr morgens

Da haben sich Anwohner im Tossehof beschwert, dass um 07:00 Uhr morgens bereits mit großen und schwerem Gerät gearbeitet wird. Es wird Unverständnis geäußert, dass sie sich beschweren, denn eigentlich sollten sie ja Bescheid wissen.

Tatsächlich sind sie im Recht. Ein Blick ins Landes-Immissionsschutzgesetz NRW klärt auf, dass eine große Baumaschine möglicherweise über die TA-Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058 nicht vor 9 Uhr eingesetzt werden darf.

Denn es gilt nach § 2 Satz 2, dass es sich beim Bagger um eine Anlage im Sinne des Gesetzes handelt: „Soweit Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden, sind sie Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.“ Für diese sind die §§ 6 und 23 BImSchG zu beachten. Und nach § 5 Abs. 1 a.) LImSchG NRW sind die Ordnungsbehörden gehalten zum Schutz der Öffentlichen Gesundheit Einschränkungen für den Betrieb von Baggern zu machen.

Das Umweltministerium klärt weiter auf: „Für den Lärm von Baustellen gilt die AVV Baulärm.“

Die Geräte- und Maschinenschutzverordnung von 2007 (in Umsetzung der EU-Richtlinie) ist nicht einschlägig.

Bei Baustellen gilt die AVV Baulärm in Fortsetzung von § 66 BImSchG.

Rechtsverordnungen auf den Seiten des Umweltministeriums.

Die Verwaltungsvorschrift zum Landes-Immissionsschutzgesetz NRW sieht vor:

– dass Ordnungsbehörde den Fall mit dem technischen Sachverstand des Staatlichen Umweltamtes zusammen prüft

– die TA-Lärm eingehalten wird

– die VDI-Richtlinie 2058 beachtet wird

– unzulässiger Lärm nach § 117 OwiG strafbar ist

– § 6 BImSchV des Bundes (8.) bei Betrieb von Anlagen beachtet wird; vor allem andere Zuständigkeiten auslöst.

– § 9 LImSchutzG NRW

10.10.2012
13:39
von somjotien | #1

Die Nachtruhe gilt gds. von 22 Uhr bis 6 Uhr. Aber: Große Baumaschinen im reinen Wohngebiet unterliegen der Aufsicht.

„So können Auflagen über die Lärmdämmung der einzusetzenden Geräte (z.B. Auflagen über den Einsatz von Baumaschinen, die besonderen Schallschutzanforderungen i.S. der Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Baulärm genügen), den zeitlichen Ablauf der Arbeiten oder die Überwachung des Personals mit der Genehmigung verbunden werden.“ VerwV zu LImSchG NRW

Das Ministerium klärt weiter auf: „Für den Lärm von Baustellen gilt die AVV Baulärm.“

Danach gilt der Grundsatz: „Der Beurteilungspegel ist für das auf den Immissionsort einwirkende Geräusch, das von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufen wird, zu ermitteln.“

Das heißt für den vorliegenden Fall: „Wirkt das von der Baustelle ausgehende Geräusch auf ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes
Gebäude ein, so ist der Schallpegel 0,5 m vor dem geöffneten, von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster zu messen.“

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