Vermietergrundsatz und Garantieerklärung der Jobcenter

17.07.2013
07:39
von somjotien | #1

Ob zu den Hillermanns kein Rechtsverhältnis besteht, muss doch sehr bezweifelt werden. Wer eine Garantiererklärung/Bürgschaft für eine – wenn auch befristete Leistung – erhält, kann aus dieser vor- und nachvertragliche Rechte geltend machen. In der Regel sind die nachvertraglichen Rechte sogar in der Garantieerklärung fixiert. Inanspruchnahme: 6 Monate nach Auszug noch möglich.

Wenn der Leistungsbezug wegfällt und der Mieter bleibt darüber hinaus in der Wohnung, muss sich der Vermieter natürlich im Vorfeld fragen, was er von einer Garantiererklärung hat, die nur befristet ist, was aber auch im Vertragstext steht.

Wer das Risiko eingeht, kann Geld verlieren. So ist das in der freien Wirtschaft.

Deshalb gilt der Vermietergrundsatz: Nur Bares ist Wahres – auch im Umgang mit den Jobcentern.

So schrieb bereits im Jahr 2011:

30.06.2011
10:58
von Dilbert | #1

Diese Regelung wird von keinem vernünftigen Vermieter akzeptiert und ist auch einmalig bei der ARGE. Geld bekommt der Vermieter nie zu sehen

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