GE: Diskriminierung durch Vermieter

16.07.2013
08:50
von somjotien | #3

Die „Kleinen“ Vermieter haben darauf hingewiesen, dass sie in Zukunft alternativ auch nicht mehr an Hartz IV-Empfänger vermieten würden.

Dabei würde es sich nach §§ 19 und 20 AGG um eine wohl erlaubte Diskriminierung handeln:

“ Die Vermietung von nicht mehr als 50 Wohnungen ist in der Regel kein Massengeschäft im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Liegt objektiv eine Benachteiligung vor, kann diese im Einzelfall gerechtfertigt, d. h. erlaubt und sanktionslos, sein. Gerechtfertigt sind Ungleichbehandlungen aus sachlichen Gründen. (§ 20)“ Quelle https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz#Unerlaubte_Diskriminierung_im_Zivilrecht

Fraglich ist dann nur, ob die interessierten Mieter die Frage nach ihrer derzeitigen Beschäftigung wahrheitsgemäß beantworten müssen, wenn sie derartige Nachteile zu erwarten haben und die Kaution aus eigener Tasche zahlen können.

Zahlt das JC die Kaution, stellt sich die Frage nicht.

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